§ 13b-Rechnung als Subunternehmer schreiben: Reverse Charge bei Bauleistungen
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Wer als Subunternehmer für eine Baufirma arbeitet, schreibt die Rechnung oft ohne Umsatzsteuer: Die Steuer schuldet dann die Baufirma. Das nennt man Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG).
Wann gilt § 13b?
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG gilt für Bauleistungen – also Arbeiten, mit denen ein Bauwerk hergestellt, repariert, verändert oder beseitigt wird (z. B. Fliesen, Trockenbau, Estrich, Malerarbeiten im Rahmen von Bauarbeiten). Die Steuer schuldet der Auftraggeber, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – typischerweise eine Baufirma oder ein Generalunternehmer (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Für Privatkunden oder Firmen, die selbst keine Bauleistungen erbringen (z. B. eine Arztpraxis), gilt § 13b nicht: Dort rechnest du ganz normal mit Umsatzsteuer ab.
Was muss auf die Rechnung?
- Alle normalen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG (Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Datum, Leistungszeitraum, Menge und Art der Leistung).
- Nur den Nettobetrag – keine Umsatzsteuer ausweisen.
- Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Für die E-Rechnung zusätzlich die USt-IdNr. der Baufirma: Die europäische Norm EN 16931 verlangt sie bei Reverse Charge (Regel BR-AE-02).
Nachweis der Baufirma (USt 1 TG)
Gesetzlich musst du dir den Nachweis nicht vorlegen lassen. Mit der Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts der Baufirma bist du aber auf der sicheren Seite, dass § 13b wirklich anwendbar ist. Es lohnt sich, sie einmal anzufordern und abzulegen.
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Unabhängig von § 13b muss eine Baufirma 15 % Bauabzugsteuer einbehalten, wenn du keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegst (§ 48 EStG). Leg sie bei Rechnungen an Baufirmen bei – Fertig druckt den Hinweis mit Gültigkeitsdatum auf die Rechnung, schickt die Bescheinigung mit und warnt, bevor sie abläuft.
So macht es Fertig
Du markierst den Kunden einmal als Baufirma. Ab dann sind Rechnungen an ihn automatisch netto, mit dem richtigen Hinweis. Fehlt die USt-IdNr., lässt sich die Rechnung nicht festschreiben – damit die E-Rechnung gültig ist.
Häufige Fragen
- Gilt § 13b auch für Reinigung?
- § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG regelt die Gebäudereinigung gesondert – auch dort schuldet ein Auftraggeber die Steuer, wenn er selbst Gebäudereinigung erbringt. Für eine reine Unterhaltsreinigung beim normalen Kunden gilt es nicht.
- Was ist, wenn ich Kleinunternehmer bin?
- Als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weist du ohnehin keine Umsatzsteuer aus; § 13b für deine Leistungen spielt dann keine Rolle.